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Wetten

geschrieben von Anton Grün am 09.04.2005 um 00:14:39

A und B schließen eine Wette ab, um die rechtliche Unverbindlichkeit nach 762 I zu umgehen leisten sie sich jeweils den Wetteinsatz vor Eintritt des Wettergebnisses. Konkret: A tätigt Überweisung von 1000 Euro an B und B tätigt Überweisung von 1000 Euro an A.

Anschließend tritt das Wettereignis ein, der Verlierer B hat keinen Rückforderungsanspruch (762 I) und der Verlierer A hat aufgrund des § 985 einen Herausgabeanspruch.

Sehe ich das richtig oder rechnen sich die Forderungen nach §§ 388, 389 - bei Erklärung der Aufrechnung nach Eintritt des Wettereignisses - gegenseitig rückwirkend zum Zeitpunkt auf, da sie auf dem jeweils anderen Konto gutgeschrieben wurden (ab hier besteht ja ein Herausgabeanspruch gegen den jeweils anderen)? So, dass kein Herausgabeanspruch zum einen besteht, aber weiterhin die "Wettschuldforderung", die aber ja nur unverbindlich ist. Oder aber wäre die gesamte Idee nach 138 sittenwidrig?


  • Wetten - Anton Grün - 09.04.2005 00:14:39

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