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Frage/Beitrag zu 8 (K2000: Katalog der absoluten Schutzhindernisse)

geschrieben von Annette Schröder am 28.03.2004 um 16:09:03

Sehr geehrte Damen und Herren,

momentan schreibe ich an einer Projektarbeit u.a. zum Thema Markenschutz. Die Marke, die evtl. beim DPMA eingetragen werden soll, enthält ein Stadtwappen. LAut § 8 Abs. 2 Nr. 6 ist eine Eintragung unter diesen Umständen nicht möglich. In Abs. 4 steht jedoch, dass §8 Abs. 2 Nr. 6 nicht anzuwenden ist, wenn der Anmelder die Befugnis erlangt hat, das Wappen zu verwenden. Wenn die Stadt der Verwendung des Wappens zustimmt, kann dann Abs. 4 problemlos so angewandt werden ? Wenn eine Eintragung unmöglich sein sollte, kann dieses Zeichen dann durch Benutzung und Verkehrsgeltung Markenschutz erlangen ? Leider finde ich in der Literatur hierzu keine ausdrücklichen Hinweise. Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen ! Danke im voraus...



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