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Ablehnung wegen absoluter Schutzhindernisse

geschrieben von Denise Kuberg am 03.05.2005 um 12:36:17

Wir haben ein Problem bei der Anmeldung einer Marke für unseren Kunden. Wir wollten im Auftrag eines Immobilienunternehmens die Wortmarke "Hafenterrassen" speziell für gastronomische und kulturelle Dienstleistungen schützen lassen. Leider wurde das ganze wie folgt abgelehnt:

"Die angemeldete Marke wird wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Markengesetz (MarkenG) wie folgt beanstandet:
Das angemeldete Markenwort "Hafenterrassen" ist eine sprachüblich gebildete, beschreibende Wortkombination in der Bedeutung von Terrassen mit räumlichen Bezug zu (irgendeinem ) Hafen und stellt damit im Hinblick auf die von der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende räumliche Herkunftsangabe
dar.
Als ohne weiteres verständliche, sprachgemäße Wortzusammensetzung mit eindeutigem, unmißverständlichem, unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt ist die angemeldete Marke nicht geeignet, die von der Anmeldung
erfaßten Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Da die angemeldete Marke "Hafenterrassen" geeignet ist, im Verkehr als üblicher Hinweis auf die geografische
Herkunft der von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen verwendet zu werden, ist außerdem ein konkretes Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 (2) Nr. 2 MarkenG festzustellen."

Haben wir hier irgendeine Chance für unseren Einspruch? Wenn ja, wie muß ich argumentativ ran gehen?

Für Hilfe dankbar und mit freundlichen Grüßen
Denise Kuberg



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