Markenrechtsforum

| 355 Beiträge | Archiv | Impressum | Suche |
| Markenrecherche | MarkenG-Kommentar |

Forum für
Kennzeichen-
und Markenrecht


Zurück zum Forum


Re: Frage/Beitrag zu 8 (K2000: Katalog der absoluten Schutzhindernisse)

geschrieben von Boris Hoeller am 28.03.2004 um 17:25:07

»Sehr geehrte Damen und Herren, «

»momentan schreibe ich an einer Projektarbeit u.a. zum Thema Markenschutz. Die Marke, die evtl. beim DPMA eingetragen werden soll, enthält ein Stadtwappen. LAut § 8 Abs. 2 Nr. 6 ist eine Eintragung unter diesen Umständen nicht möglich. In Abs. 4 steht jedoch, dass §8 Abs. 2 Nr. 6 nicht anzuwenden ist, wenn der Anmelder die Befugnis erlangt hat, das Wappen zu verwenden. Wenn die Stadt der Verwendung des Wappens zustimmt, kann dann Abs. 4 problemlos so angewandt werden ?

Wenn Sie den Schutzzweck der Vorschrift ( vgl. hierzu http://www.markengkommentar.de/lese.php?8#BTDR1-9 )und die europäischen Wurzeln ( vgl. hierzu Art. 3 Abs. 2 lit. c. bei http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31989L0104&model=guichett )herausarbeiten, dann meine ich kann Ihre Frage mit 'ja' beantwortet werden.

» Wenn eine Eintragung unmöglich sein sollte, kann dieses Zeichen dann durch Benutzung und Verkehrsgeltung Markenschutz erlangen ?

Soweit ersichtlich zum MarkenG nicht höchstrichterlich entschieden. Der Wortlaut des MarkenG § 4 Nr. 2 spricht in dem Zusammenhang nur von Erwerb von Verkehrsgeltung. Dies spricht dafür, dass diese Rechtsentstehung nicht vom Wortlaut bereits ausgeschlossen ist.

Allerdings gelten die absoluten Schutzhindernisse des MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 4-9 als auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung zu überwinden. Warum sollte man das Recht insoweit spalten. Es spricht daher vieles dafür, dass eine analoge Rechtsanwendung stattfindet, es sei denn, man billigt der Erwägung, die öffentlichen Interessen könnten von den zuständigen Stellen während der Phase der Erlangung der Verkehrsgeltung geltend gemacht werden und somit den Erwerb von Verkehrsgeltung verhindern mehr Gewicht zu.

Müßte durch die Gerichte entschieden werden. IMHO dürfte die Rechtsanalogie aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit allerdings zu bevorzugen sein.

» Leider finde ich in der Literatur hierzu keine ausdrücklichen Hinweise. Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen ! Danke im voraus...«

bonngruesse
Boris Hoeller



Auf diesen Beitrag antworten

Name: 
E-Mail: 
 E-Mail-Benachrichtigung bei weiteren Beiträgen zu diesem Thema
 E-Mail-Adresse im Forum anzeigen
Titel: 
Nachricht: 
PIN