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Re: US-Marke hier schützen lassen?
geschrieben von RKS am 21.05.2006 um 18:40:04
Die Frage ist etwas unpräzise.
»Ich weiß nur das man eine 6-monatige Prioritätsfrist hat,um seine Marke auch im Ausland zu schützen.«
wenn der berechtigte Markeninhaber seine Marke in Deutschland schützen möchte, sollte er die Anmeldung unter Inanspruchnahme der Unionspriorität (6 Monate ab der ersten Anmeldung, zB in den USA) für Deutschland hinterlegen, d.h. entweder eine deutsche oder eine EU-weite Markenanmeldung hinterlegen oder Deutschland bzw. die EU in einer internationalen Registrierung benennen.
»weiß jemand wie die Einspruchmöglichkeiten sind,wenn man sich eine in den USA geschützte Marke hier eintragen lässt?«
Gegen die Eintragung bzw. Bekanntmachung der Marke können innerhalb der Widerspruchsfrist durch Dritte ältere Rechte geltend gemacht werden (Deutschland und EU etwas verschiedener Ablauf).
So weit das Betreben darauf gerichtet sein sollte, eine in den USA von einem Dritten geschützte Marke selbst in Deutschland für die identischen Waren oder Dienstleistungen anzumelden, so kann es sein, dass diese "bösgläubige" Anmeldung nicht mit einem Widerspruch bekämpft werden kann - es besteht in solchen Fällen aber immer die Möglichkeit, vor den ordentlichen Gerichten in Anspruch genommen zu werden (u.U. teuer !), sei es weil unter der Marke oder Geschäftbezeichnung mit Deutschland bereits geschäftlicher Kontakt unterhalten wurde, sei es weil der Nachweise gem. § 50 Abs. 1 Nr. 4 - Anmelder war bei Anmeldung bösgläubig - gelingt. Erst recht problematisch wird es, wenn es sich bei der Marke um eine berühmte Marke handelt.
Also: Besser Finger weg, und wenn schon, dann vielleicht eine Firma aus einem Land vorschieben, in dem man schlecht verklagt werden kann ....
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