Markenrechtsforum

| 355 Beiträge | Archiv | Impressum | Suche |
| Markenrecherche | MarkenG-Kommentar |

Forum für
Kennzeichen-
und Markenrecht


Zurück zum Forum


Re: Frage/Beitrag zu 14 (K2030: Nicht markenmäßige geschäftliche Benutzungsformen)

geschrieben von Sommer, J. am 30.03.2004 um 14:34:24

Sehr geehrter Herr Hoeller,

danke für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Wie es sich gehört, wirft diese allerdings neuerliche (Detail-)Fragen auf.

Um den Sachverhalt diesmal etwas genauer darzustellen:

Die Firma XY, die gleichzeitig für von ihr hergestellte industrielle Anlagen die eingetragene Marke "XY" besitzt, bezieht von Lieferant L Teile für diese Anlagen. L vertreibt diese Teile aber auch direkt und wirbt nun in einem Prospekt für diese Teile, mit dem ja zutreffenden Hinweis, sie seien Ersatzteile für "XY"-Anlagen.

Der studentische Bearbeiter sei in der Rechtsabteilung von XY und solle untersuchen, ob diese Praxis ein Markenrecht verletzt. Interesse von XY ist natürlich, die Teile selbst als Ersatzteile mit Gewinn zu verkaufen.

Es drängt sich ja ein Fall des § 23 Nr. 3 auf.
L muss auf die Marke "XY" verweisen, will er dem potentiellen Kunden die Verwendungsbestimmung mitteilen. Auch wenn das Teil eventuell auch in anderen Anlagen irgendwie sinnvoll eingesetzt werden kann, so ist es doch gerade für die Anlagen der Firma XY mindestens besonders geeignet, da sich XY ja von L beliefern lässt.

Dass überhaupt eine markenmäßige Benutzung vorliegt, lässt sich mit Hinweis auf die mit dem Abdrucken der Marke bezweckte Abgrenzung der Verwendungsmöglichkeit des Teiles gegenüber anderen Einbaumöglichkeiten. Möglicherweise verstößt diese Benutzung aber gegen die guten Sitten. Die entsprechende Formulierung der Richtlinie ist: "... den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht."
Entspricht es diesen, wenn ein Lieferant (L) einen Kunden (XY) beliefert, um dann diese Teile mit Hinweis auf deren Eigenschaft als Bestand- und Ersatzteil eines Kundenprodukts ("XY"-Anlage) zu vertreiben?
Hier stellt sich mir die Frage, ob es sich um eine Rufausnutzung handelt. L macht dem eigenen Kunden Konkurrenz, nachdem er seine Produkte mit dem Hinweis auf eben diesen Kunden aufgewertet hat. Andererseits muss L ja auf die spezielle Ersatzteileigenschaft hinweisen, die ja quasi Existenzberechtigung dieses Teils ist.

Weiter stellt sich mir die Frage, ob der Tatbestand des § 14 überhaupt erfüllt ist.
Nr. 1 ist ihrer Antwort nach die Identverletzung. Hier ist nicht der typische Pirateriefall gegeben. Auch kann schwerlich über die Herkunft getäuscht werden, wenn die Teile in jedem Fall von L hergestellt werden; also auch dann, wenn sie von XY als Ersatzteile weiterverkauft werden.
Nr. 2 passt auch irgendwie nicht: Es besteht ja in dem Sinne nicht die Gefahr, dass das Zeichen mit den Waren in Verbindung gebracht wird. Nur durch eben diese gedankliche Verbindung ist die Bestimmung des Produkts ersichtlich.
Nr. 3 fällt wegen der nicht identischen Waren raus.

Wenn ich nun das Vorliegen der Voraussetzungen von § 14 I nicht bejahen kann, hilft mir auch der eindeutige Hinweis die Werbung in § 14 II Nr. 5 nicht, da § 14 I ja wiederum Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 14 II ist.

Da ich, Ihrer Antwort folgend, für den Fall des § 23 Nr. 3 aber gar keine Verletzung brauche, gehe ich im Ergebnis von dessen einfacher Anwendung aus mit der Folge, dass L rechtmäßig handelt.

Ich würde mich freuen, wenn Sie nochmals zu dem Thema und meinen Ausführungen Stellung beziehen würden!

Vielen Dank!
J. Sommer



Auf diesen Beitrag antworten

Name: 
E-Mail: 
 E-Mail-Benachrichtigung bei weiteren Beiträgen zu diesem Thema
 E-Mail-Adresse im Forum anzeigen
Titel: 
Nachricht: 
PIN