|
|
Re: Frage/Beitrag zu 14 (K2030: Nicht markenmäßige geschäftliche Benutzungsformen)
geschrieben von Boris Hoeller am 30.03.2004 um 22:17:50
»Der studentische Bearbeiter sei in der Rechtsabteilung von XY und solle untersuchen, ob diese Praxis ein Markenrecht verletzt. Interesse von XY ist natürlich, die Teile selbst als Ersatzteile mit Gewinn zu verkaufen.«
Dieses Interesse wird aber vom MarkenG nicht geschützt, sondern nur Schutz gegen Beeinträchtigungen insbesondere der Herkunftsfunktion der Marke! Mit dieser Zielrichtung wird auch MarkenG § 23 Nr. 3 auszulegen sein, insbesondere welches gegen anständige europäische Gepflogenheiten verstößt .....
»Es drängt sich ja ein Fall des § 23 Nr. 3 auf.«
»L muss auf die Marke "XY" verweisen, will er dem potentiellen Kunden die Verwendungsbestimmung mitteilen.
Das betrifft das Tatbestandsmerkmal 'notwendig'.
»Auch wenn das Teil eventuell auch in anderen Anlagen irgendwie sinnvoll eingesetzt werden kann, so ist es doch gerade für die Anlagen der Firma XY mindestens besonders geeignet, da sich XY ja von L beliefern lässt.«
Na gut.
»Dass überhaupt eine markenmäßige Benutzung vorliegt, lässt sich mit Hinweis auf die mit dem Abdrucken der Marke bezweckte Abgrenzung der Verwendungsmöglichkeit des Teiles gegenüber anderen Einbaumöglichkeiten. Möglicherweise verstößt diese Benutzung aber gegen die guten Sitten. Die entsprechende Formulierung der Richtlinie ist: "... den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht."«
»Entspricht es diesen, wenn ein Lieferant (L) einen Kunden (XY) beliefert, um dann diese Teile mit Hinweis auf deren Eigenschaft als Bestand- und Ersatzteil eines Kundenprodukts ("XY"-Anlage) zu vertreiben?«
Kann ich nicht beurteilen, weil die Gepflogenheiten in der konkreten Branche entscheidend sind und diese hier nicht bekannt sind.
»Hier stellt sich mir die Frage, ob es sich um eine Rufausnutzung handelt. L macht dem eigenen Kunden Konkurrenz, nachdem er seine Produkte mit dem Hinweis auf eben diesen Kunden aufgewertet hat. Andererseits muss L ja auf die spezielle Ersatzteileigenschaft hinweisen, die ja quasi Existenzberechtigung dieses Teils ist.«
Tja, schwierig, Frage des Einzelfalles -> nix für das Forum.
»Weiter stellt sich mir die Frage, ob der Tatbestand des § 14 überhaupt erfüllt ist.«
»Nr. 1 ist ihrer Antwort nach die Identverletzung. Hier ist nicht der typische Pirateriefall gegeben. Auch kann schwerlich über die Herkunft getäuscht werden, wenn die Teile in jedem Fall von L hergestellt werden; also auch dann, wenn sie von XY als Ersatzteile weiterverkauft werden.«
»Nr. 2 passt auch irgendwie nicht: Es besteht ja in dem Sinne nicht die Gefahr, dass das Zeichen mit den Waren in Verbindung gebracht wird. Nur durch eben diese gedankliche Verbindung ist die Bestimmung des Produkts ersichtlich.«
»Nr. 3 fällt wegen der nicht identischen Waren raus.«
Hm, wenn es eine bekannte Kennzeichnung ist, dann steckt der MarkenG § 23 in dem Tatbestandsmerkmal 'unlauter ohne rechtfertigenden Grund' ....... Grad der Warennähe ist zwar nicht Voraussetzung, aber dennoch Indiz ....
»Wenn ich nun das Vorliegen der Voraussetzungen von § 14 I nicht bejahen kann, hilft mir auch der eindeutige Hinweis die Werbung in § 14 II Nr. 5 nicht, da § 14 I ja wiederum Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 14 II ist.«
Dann ist es eine (tatbestandsausschließende) Nennung, MarkenG § 23 wird irrelevant.
»Da ich, Ihrer Antwort folgend, für den Fall des § 23 Nr. 3 aber gar keine Verletzung brauche, gehe ich im Ergebnis von dessen einfacher Anwendung aus mit der Folge, dass L rechtmäßig handelt.«
Das habe ich nicht gesagt, sondern gerade das Gegenteil: MarkenG § 23 kommt nur dann zum Zuge, wenn überhaupt ein Verletzungstatbestand (Ziff. 1 + 2) vorliegt, denn es ist eine Einrede gegen die konkrete Rechtsausübung aus einem Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs.
bonngruesse
Boris Hoeller
|
Auf diesen Beitrag antworten
|
|