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Re: Wie können wir unsschützen ?

geschrieben von Boris Hoeller am 08.09.2004 um 12:13:48

Sehr geehrter Herr Hülsmann,

Ihre Frage geht schon - trotz abstrakter Fassung - ins Detail, haben sie bitte Verständnis, wenn diese nur sehr abstrakt beantwortet werden kann.

»Wir sind Wiederverkäufer-Einzel-Großhandel von Ersatzteilen für Nutzfahrzeuge.«
»1. Unser größtes Problem ist das die Ware (Marke) unseres Lieferanten fortlaufendt in zB Ebay von Billiganbietern mit Fotos auf der Orginalverpackung ( Firmenname des Herstellers)angeboten wird. Wir vertreiben diese Produkte schon fast 10 Jahre.Unser Lieferant ( GmbH - Niederlassung in BRD eines Mutterkonzerns aus der neuen EU ) haben auf das Produkt, auf die Produktgruppe usw keinen Markenschutz in Form Wort Bildmarke auch kein Patent angemeldet.Sie führen aber lange Jahre den Firmennamen und ein Firmenzeichen , ist aber nirgends abgesichert wie es beim ehemaligen statlichen Konzern oft üblich ist.Was kann man tun, wie stehts mit dem Pririotätenprinzip, ist eine Eintragung als Wort und Bildmarke für uns sinnvoll?«

Marken sind immer da sinnvoll, wenn es darum geht, dem Publikum einen bestimmten Hinweis auf die Produktverantwortlichkeit eines Herstellers oder Vertrieblers zu geben. Denn der der Marke innewohnende Herkunftshinweis kann gegen ungewünschte Drittverwendungen verteidigt werden.

Allerdings erschöpfen sich Markenrechte auch, vgl. MarkenG § 24, auch die Verwendung von geschäftlichen Bezeichungen, wie der Unternehmensname, fällt unter die Vorschrift.

»2. Wir produzieren und liefern Ersatzteile für eine Oldtimermarke deren damaliger Schutzinhaber seine Schutzrechte Bild Wortmarke hat löschen lassen,es wurde auch keine Neue eingetragen , hier haben wir ein ähnliches Problem nur nicht so stark durch Ebay ect, sondern durch den Handel.Welche Schutzform wäre da sinnvoll?«

Das ist sicherlich eine Frage des konkreten Einzelfalles, da hier Interessen des "damaligen Schutzinhaber" eine Rolle spielen können und die Effektivität der Markenanmeldung im Einzelfall an der Schutzschranke des MarkenG § 23 Nr. 3 zu messen ist.


bonngruesse
Boris Hoeller



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