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Re: Markenschutz von Teilen einer Marke

geschrieben von Boris Hoeller am 16.11.2004 um 14:46:13

»Guten Tag, «

»inwieweit entfaltet sich ein Schutz aus einer eingetragenen nicht-einWort-Marke, also z.B. «
»"Lutsch - Das Speiseeis" (A) gegenüber einer Firmenbezeichnung wie "Lutsch - Süssigkeiten" (B)?«

»Inweiweit besteht Verwechselungsgefahr wenn die beiden Firmem in der selben Brache tätig sind?«

»Kann A gegen B vorgehen wegen der Markenrechtverletzung von "Lutsch", also nur einem Bestandteil der eingetragenen Marke "Lutsch - Das Speiseeis" gegen eine Firmenbezeichnung "Lutsch - Süssigkeiten" also wiederum nur ein Bestandteil der Firmenbezeichnung?«


Ich gehe davon aus, dass es sich bei den genannten Bezeichnungen lediglich um ein Beispiel handelt.
Das Beispiel ist aer nicht vollständig, denn es fehlt an einer konkreten Beschreibung der geschützten Waren und Dienstleistungen der Marke und an einer Mitteilung des Geschäftsgegenstandes. Läge eine nahezu 100% Deckung im wirtschaftlichen Betätigungsfeld vor, so wäre der unterscheidungskräftige Teil der Marke herauszuarbeiten.

Käme man dazu, dass dieser jeweils 'Lutsch' ist, weil die Zusätze zum einen produktbeschreibend, zum anderen betätigungsbeschreibend sind, so stellt sich die Frage danach, ob dieser Markenteil für sich genommen unterscheidungskräftig ist. Bejaht man dies, so wird sich eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen lassen.
Allerdings ist zu fragen, wie der konkret in Betracht zu ziehende Verkehrskreis, das 'Lutsch' aufasst, als herkunfthinweisend oder als Bestimmungshinweis (Ware ist zum Lutschen gedacht).
Im Grunde genommen gilt dasjenige, was der BGH in der Entscheidung RegioPost ./. Regional Post als Hinweis an das Berufungsgericht unter II.3. zum Ausdruck gebracht hat (Az.: I ZR 308/01).

bonngruesse
Boris Hoeller



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