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Re: Frage/Beitrag zu 14 (K2030: Nicht markenmäßige geschäftliche Benutzungsformen)

geschrieben von Boris Hoeller am 26.03.2004 um 15:40:05

»Im Rahmen des juristischen Studiums ergab sich folgende Frage:«

»Ein Lieferant bezeichnet ein Produkt in einer Werbebroschüre wahrheitsgemäß als Reserveteil für eine Anlage der Firma XY. "XY" ist eine eingetragene Marke.«

»Liegt hier schon ein "benutzen" i.S.d. § 14 II Nr. 1 MarkenG vor? Ist die notwendige Verwechslungsgefahr schon aus logischen Gründen abzulehnen, weil die Firma XY ja genau diese Produkte in seine Anlagen einbaut, der Hersteller also jeweils der selbe ist?«

§ 14 II Nr. 1 MarkenG setzt keine Verwechslungsgefahr voraus. Es ist der Piraterietatbestand gegen Identverletzungen.
Gleichwohl stellt sich die Frage der markenmäßigen Nutzung zwingend, weil der MarkenG § 23 nur dann zur Anwendung kommt, wenn man vorher einen Verletzungstatbestand (allerdings nur bei Nr. 1 + 2, nicht bei Nr. 3) bejaht hat und das setzt markenmäßiges Benutzen eines Zeichens voraus.

Bezeichnet wird ja vorliegend eine "Anlage" und dies mit der Marke "XY". Das dient der Unterscheidung von Waren. Eine Kennzeichnung des Ersatzteiles für die Anlage der Marke "XY" erfolgt allerdings nicht. In diesem Kontext spricht einiges für eine Markennennung, denn es wird offen ein fremdes Originalprodukt benannt und dies wohl im Rahmen einer Bestimmungsangabe. Allerdings untersagt MarkenG § 14 Abs. 3 die Benutzung einer Marke in der 'Werbung' ( vgl. hierzu http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=80009776C19970063&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET&where=() - Rn. 41), so dass der 'Lauterkeits- und Notwendigkeitsvorbehalt' des MarkenG § 23 systematisch leer liefe, wenn man vorschnell eine 'markenmäßige Benutzung' ausschließen würde.

Insgesamt wird es wohl darauf ankommen, wie die Marke 'XY' *konkret* benutzt wird und wie der in Betracht zuziehende Verkehrskreis die konkrete Benutzung auffasst. Im reinen Fließtext verwendet und als fremde Marke gekennzeichnet legt die Annahme einer Nennung näher, als bei einer werbetechnisch blickfangmäßigen Hervorhebung und Klarstellung erst bei näherer Betrachtung.
In der Regel wird man jedoch das Tatbestandsmerkmal 'markenmäßig' mit dem Argument 'in der Werbung benutzt' als Regelbeispiel der Verletzungshandlung nicht verneinen können.

»Kann sich der Lieferant auf § 23 Nr. 2,3 MarkenG berufen, wenn er bezüglich dieser Produktes sodann als Konkurrent seines Kunden, der Firma XY, auf dem Ersatzteilmarkt auftritt? Muss dies als Rufausbeutung als Verstoß gegen die guten Sitten gesehen werden?«

Mir wird diese Frage nicht ganz klar, weil von 'Kunden' die Rede ist. Grundsätzlich gilt: Liegt eine Verletzungshandlung vor, so kann der Einwand des MarkenG § 23 erhoben werden, wobei dem Verwender die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens aller Voraussetzungen obliegt.
Ob ein Verstoss gegen 'die guten Sitten' vorliegt ist stets und im Vordergrund stehende Einzelfallfrage (vgl. http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79959892C19020100&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET&where=() ).
Ggf. kommt sogar der MarkenG § 24 als Einwand in Betracht, wenn der 'Lieferant' die Anlage 'XY' selber (durch-)liefert und in diesem Zuge die Marke oder geschäftliche Bezeichung verwendet.

»Ich würde mich freuen, wenn auch Praktiker durch einen kurzen Beitrag etwas "echtes Leben" in den akademischen Alltag bringen würden!«

Ich hoffe es hilft ein wenig!

bonngruesse
Boris Hoeller


»J. Sommer«



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