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Re: Ablehnung wegen absoluter Schutzhindernisse

geschrieben von RKS am 21.05.2006 um 18:54:07

»Wir haben ein Problem bei der Anmeldung einer Marke für unseren Kunden. Wir wollten im Auftrag eines Immobilienunternehmens die Wortmarke "Hafenterrassen" speziell für gastronomische und kulturelle Dienstleistungen schützen lassen. Leider wurde das ganze wie folgt abgelehnt:«

»"Die angemeldete Marke wird wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Markengesetz (MarkenG) wie folgt beanstandet:«
»Das angemeldete Markenwort "Hafenterrassen" ist eine sprachüblich gebildete, beschreibende Wortkombination in der Bedeutung von Terrassen mit räumlichen Bezug zu (irgendeinem ) Hafen und stellt damit im Hinblick auf die von der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende räumliche Herkunftsangabe«
»dar.«
»Als ohne weiteres verständliche, sprachgemäße Wortzusammensetzung mit eindeutigem, unmißverständlichem, unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt ist die angemeldete Marke nicht geeignet, die von der Anmeldung«
»erfaßten Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Da die angemeldete Marke "Hafenterrassen" geeignet ist, im Verkehr als üblicher Hinweis auf die geografische«
»Herkunft der von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen verwendet zu werden, ist außerdem ein konkretes Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 (2) Nr. 2 MarkenG festzustellen."«

»Haben wir hier irgendeine Chance für unseren Einspruch? Wenn ja, wie muß ich argumentativ ran gehen?«

»Für Hilfe dankbar und mit freundlichen Grüßen«
»Denise Kuberg«

Ein klassischer Erstprüferbescheid, in dem dieser das Vorliegen der beiden absoluten Schutzhindernisse "fehlende Unterscheidungskraft" und "bestehendes Freihaltebedürfnis" pauschal ohne nähere Substantiierung behauptet.

Bestehendes Freihaltebedürfnis dürfte abwegig sein, da die Angabe "Hafenterassen" wohl kaum vom Wettbewerb zur Bezeichnung seiner Dienstleistungen oder Waren zwingend benöigt wird.

Fehlende Unterscheidungskraft scheint ebenfalls deplaziert. Diese würde vorliegen, wenn die erbrachte Dienstleistung unmittelbar beschrieben würde - was m.E. nicht der Fall ist.

Da die Verteidigung von "Hafenterassen" aber schon ausgefeilte Argumente erfordert, empfehle ich die Beauftragung eines Patentanwalts, die auf dieses Gebiet spezialisiert sind. Zu finden z.B. unter www.patentanwaltsuche.de



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