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Madrider Abkommen, gleiche Klasse

geschrieben von Haxley am 20.11.2008 um 13:25:17

Hallo, ich hätte mal Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt.

Man angenommen ich hätte seit einigen Jahren einen Onlineshop für Computerartikel (als Einzelunternehmen, nicht im Handelsregister eingetragen, Benutzungsmarke zu schwer nachweisbar )

Nun möchte ich den Namen meines Onlineshops auch nach dem Madrider Abkommen schützen lassen.
Bei der Recherche stellt sich heraus das ein Unternehmen in Holland, welches Kunststoffstühle herstellt, genau diesen Namen vor einem Jahr für sich nach dem Madrider Abkommen (auch für DE) als Wortmarke geschützt hat. ( Klasse 20 (Möbel usw.), Klasse 35 (Dienstleistung Werbung usw.) Klasse 40 ( Materialbearbeitung) )

Ich kann ja immer noch z.B. den gleichen Namen für Klasse 9 (Computer usw.) und 39 (Ware verpacken) eintragen lassen.

1. Kann ich dann zwar einen Rechner mit meinem Namen verkaufen, darf aber keine Rechnung mit meinem Namen erstellen und keine Werbung machen? (würde ja Klasse 35 des Holländers weitersprechen)

2. Was wenn ich eine Wortbildmarke für u.a. Klasse35 eintragen lasse, würde diese kollidieren oder ist Wortmarke, Wort/Bildmarke und Bildmarke völlig unterschiedliche Bereiche?

3. Sehe ich das zu kompliziert und kann einfach neben Klasse 9 und 39 auch die Klasse 35 registrieren, da absolut keine Ähnlichkeit der Produkte (die anderen zwei Klassen) besteht? (ist ja auch so)

Ich hoffe ich konnte mein Anliegen verständlich formulieren.

Besten Dank dem der dazu was hat.
Mit freundlichem Gruß
Haxley


  • Madrider Abkommen, gleiche Klasse - Haxley - 20.11.2008 13:25:17

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